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Umzugskosten steuerlich absetzen
Ein Umzug belastet die Haushaltskasse enorm. Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich die Umzugskosten von der Steuer absetzen. Wir haben die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammengestellt.
Übernahme der Umzugskosten abhängig vom Umzugsgrund
Wer berufsbedingt umzieht, kann sich fast immer über eine Rückerstattung der Umzugskosten vom Staat freuen. Dies ist z.B. der Fall, wenn:
- ein Berufsanfänger die erste Arbeitsstelle antritt und darum umzieht,
- sich der Weg zur Arbeitsstelle auf Grund des Umzugs um eine Stunde verkürzt,
- der Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens an einen anderen Standort, zum Beispiel Dresden, versetzt wird oder
- eine Zweitwohnung beruflich bedingt aufgegeben oder bezogen werden muss.
Seit 2008 sind auch die Umzugskosten für privat veranlasste Umzüge steuerlich bis zu 20 % (bzw. bis zu 3000 Euro im Jahr ) abzugsfähig.
Welche Umzugskosten sind konkret absetzbar?
Egal, ob Sie der Arbeitsstelle wegen in Eigenregie umziehen oder ein professionelles Umzugsunternehmen beauftragen – nicht nur die reinen Transportkosten, sondern die tatsächlich angefallenen Kosten für den Transport des Umzugsguts sind voll absetzbar. Dazu kommen Kosten für notwendige Suchannoncen in der Zeitung, Fahrten mit dem PKW (z.B. für besonders empfindliche Gegenstände) sowie bis zu zwei Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen (inkl. Übernachtungskosten); hierbei gilt jeweils die übliche Kilometerpauschale von 0,30 Euro je Kilometer.
Auch was auf den ersten Blick nicht zu den typischen Umzugskosten zählt, kann steuerlich geltend gemacht werden. So kann bei einem Mietobjekt ggf. die ortsübliche Maklercourtage abgesetzt werden, ebenso die Kosten für die Ummeldung des Kfz, Gebühren für einen neuen Telefonanschluss, Anschaffungskosten für Gardinen, Öfen oder Herde sowie auch die Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn die Kinder in der Schule am neuen Wohnort nicht mitkommen. Wenn für die alte Wohnung noch Miete gezahlt werden muss, während man bereits in der neuen Wohnung lebt, kann auch diese doppelte Mietzahlung für die alte Wohnung abgesetzt werden.
Bei privaten Umzügen beschränkt sich die Abzugsfähigkeit auf die reinen Arbeitskosten (Haushaltsnahe Dienstleistungen). Die Kosten für die Möbelspedition können also abgesetzt werden. Andere Ausgaben, wie z.B. Aufwendungen für Umzugskartons etc., können nicht als Umzugskosten geltend gemacht werden. Zusätzlich können Sie Kosten für die Ummeldung und für Schönheitsreparaturen geltend machen.
Wichtig: Heben Sie alle Rechnungen und Belege auf, die die tatsächlichen Umzugskosten belegen. Achten Sie zudem darauf, dass die Rechnung des Umzugsunternehmens die Gesamtkosten des Umzugs aufschlüsselt.
Spartipp: Trotz der Abzugsfähigkeit von Umzugskosten bleibt ein Wohnungswechsel mehr oder minder kostenintensiv. Vollkommen kostenlos ist hingegen der Online-Umzugskalender, der die Planung Ihres Umzugs enorm erleichtert und so vor unnötigen Ausgaben schützt.
